Liebe Kolleginnen!
Lieber Kollegen!
Aufgrund der innenpolitischen Entwicklungen haben wir die Gehalts- und Lohnverhandlungen vorverlegt und konnten am Abend des 13.10.2017 für die Arbeiter und Angestellten in der Sozialversicherung erfolgreich abschließen.
Die Verhandlungen zum Rahmenrecht starten mit ersten Bürogesprächen am 20.10.2017.
Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
Die Lohn- und Gehaltsansätze werden mit Wirkung vom 01.01.2018 um einen Sockelbetrag von € 5,– sowie um weitere 2,1 % erhöht. Das ergibt eine durchschnittliche Erhöhung aller Schemata um 2,25 %. Die Zulagenbemessungsgrundlagen werden um einen Sockelbetrag von € 5,– sowie um weitere 2,1 % erhöht.
Darüber hinaus wurden erste Änderungen im Rahmenrecht vorgenommen:
1) Inhaltliche Änderungen (Inkrafttreten: 1. November 2017 soweit nicht anders angegeben):
1.1. Flexibilisierung der Vordienstzeitenanrechnung (§ 13 und § 14 DO.A und § 12 und § 13 DO.C sowie § 40 Abs. 2 DO.A und § 36 Abs. 2 DO.C) sowie eine entsprechende Klarstellung des dienstlichen Interesses mithilfe der Erläuterungen zu § 40 Abs. 2 DO.A und § 36 Abs. 2 DO.C) Inkrafttreten: 1. Juni 2017
1.2. Ausdehnung der Möglichkeit des Abschlusses einer Gleitzeitvereinbarung auf Angestellte und Arbeiter, die dem KA-AZG unterliegen. (§ 9a Abs. 3 DO.A bzw. § 8a Abs. 3 DO.C)
1.3. Erweiterung des Dienststellenbegriffes in § 77 Abs. 1 DO.A dahingehend, dass die Europavertretung der österreichischen Sozialversicherung in Brüssel, als Dienststelle aller Sozialversicherungsträger zu verstehen ist. Inkrafttreten: 1. September 2017
1.4. Einführung einer Erläuterung zu § 58 DO.A/§ 50c DO.B/§ 46b DO.C mit der klargestellt wird, dass der Fahrtkostenzuschuss mit dem tatsächlichen Aufwand begrenzt ist. Inkrafttreten: 1. Juli 2017
1.5. Flexibilisierung der Blockzeit- und Teilzeit-Sabbatical Regelungen in § 20a Abs. 1 und § 20b DO.A/§ 20a Abs. 1 und § 20b DO.B/§ 19a Abs. 1 DO.C)
1.6. Stärkung der Regelungen betreffend der Übernahme in den Dienst (§ 28b Abs. 1 DO.A/§ 28 DO.B/§26b Abs. 1 DO.C sowie Erläuterungen zu § 28b DO.A/§ 28 DO.B/§26b DO.C).
1.7. Anwendung des § 23 Abs. 1 AngG auf Auflösungen des Dienstverhältnisses aufgrund des Todes (Übergangsbestimmung zu § 62a DO.A/§ 54a DO.B/§ 32 DO.C). Inkrafttreten: 1. September 2017
1.8. Einführung der Erläuterungen zu §§ 34 Abs. 2 KV-PK sowie 29 Abs. 2 RLPK mit denen klargestellt wird, dass in jenen Fällen in denen eine Konsumation der Dienstfreistellung gem. §§34 KV-PK und 29 RLPK ohne Nachteil für den Dienstnehmer aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein am Ende des Dienstverhältnisses noch bestehendes Freizeitkontingent zur Gänze auszuzahlen ist. Beispiele für objektive Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind Ruhestandversetzungen sowie dienstliche Gründe, aufgrund derer der Dienstnehmer das Freizeitkontingent nicht in Anspruch nehmen konnte.
1.9. Auch Zeiten eines entgeltfreien Krankenstandes werden bei der Einstufung in das Gehaltsschema berücksichtigt (§ 12 Abs. 3 DO.A/§ 12 Abs. 3 DO.B/§11 Abs. 3 DO.C)
2) Anpassung der DO-Pension für das Jahr 2018
Mit Verfassungsmehrheit im Parlament wurde beschlossen, dass die Pensionen (ASVG plus DO-Pension bilden gemeinsam die Basis für die Erhöhungen) ausschließlich gem. § 711 ASVG angepasst werden dürfen.
Mit diesem Lohn- und Gehaltsabschluss ist es auch heuer wieder gelungen, ein herzeigbares Ergebnis zu erreichen.
Die Verhandlungen zum Rahmenrecht starten mit ersten Bürogesprächen am 20.10.2017.
Dieses Ergebnis konnten wir durch unsere gute und gemeinsame Arbeit sowie durch die Unterstützung der Gewerkschaftsmitglieder erreichen. Es zeigt sich einmal mehr, wie sinnvoll und notwendig es ist, dass sehr viele Menschen in der Sozialversicherung gewerkschaftlich organisiert sind.