Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!
In den letzten Tagen hatten viele von uns einen Brief mit dem Betreff “Anrechnung von Vordienstzeiten: DO.A” der AUVA im Postkasten. In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass es einen Beschluss gibt die Anrechnung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten österreichweit umzusetzen. Zu diesem Zweck wird gebeten alle Unterlagen (Versicherungsdatenauszug, Dienst- und Lehrzeugnisse bzw. Dienstzeitbestätigungen und Lebenslauf) per E-Mail an die HRM zu übermitteln.
Dieses Schreiben hat einige Fragen aufgeworfen, die nun von der Abteilung HRM beantwortet wurden:
- Wenn von Kolleg*innen keine Unterlagen eingereicht werden – wird die Anrechnung auch anhand der im Personalakt vorliegenden Unterlagen überprüft?
Für eine Bearbeitung hat eine Geltendmachung mit der Vorlage von Unterlagen zu erfolgen.
- Da der Zeitraum für die Einreichung sehr knapp bemessen ist – wie ist mit Unterlagen umzugehen, wenn diese später eingereicht werden?
Auch nach dem 31.03.2021 einlangende Unterlagen werden bearbeitet werden.
- Wenn kein Dienstgeber bei anzurechnenden Zeiten gegeben ist (Selbständigkeit) – wird dies auch angerechnet?
Die Anrechnung von selbständigen Zeiten erfolgt gemäß § 13 Abs.1 Z 2 lit. b DO.A – das heißt, wenn die Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der angegebenen Bestimmungen gelten und mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben.
- Was ist mit pensionierten Kolleg*innen – wird denen auch etwas „nachbezahlt“?
Die Erstreckung des Urteils auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter*innen muss noch mit der Generaldirektion und dem Rechtsvertreter der AUVA geklärt werden.
Wir bedanken uns für die Beantwortung der Fragen und empfehlen allen Kolleginnen und Kollegen alle Unterlagen auf jeden Fall an die Abteilung HRM zur Überprüfung auf eventuelle berufseinschlägige Vordienstzeiten zu senden.
Für den Angestellten- und Arbeiter-Betriebsrat der AUVA-Hauptstelle,
Claudia Schadauer und Thomas Hirsch