Neues zum Jobticket

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BetriebsratsInfo veröffentlicht.

Mit Freude darf ich berichten, dass für all jene die ein Job-Ticket erhalten haben bzw. erhalten werden, dieses so lange bekommen, bis sie aus der AUVA ausscheiden oder die Dienststelle wechseln.

Nun auch einige Informationen zum Job-Ticket allgemein:

Was ist das Jobticket?

Bei einem „Jobticket“ stellt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung. Diese Steuerfreiheit liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt.
Sollte vom Träger der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte anbieten, darf anstelle der Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. In Wien gibt es z.B. keine Streckenkarte, aus diesem Grund wird hier auch bei Netzkarten (Jahreskarte/Monatskarte) die Steuerfreiheit anerkannt.

Die Rechnung muss allerdings auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Das Jobticket darf nicht übertragbar sein. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, sind diese als Werbungskosten beim Steuerausgleich absetzbar, dies allerdings nur bis maximal zur Höhe des infrage kommenden Pendlerpauschale.

Jobticket und/oder Pendlerpauschale

Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht kein Pendlerpauschale zu.

Muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt.

Ich habe bereits eine Jahreskarte der Wiener Linien. Was kann oder muss ich jetzt tun?

ACHTUNG! Die Jahreskarte muss NICHT schon vor dem Erhalt des Jobtickets gekündigt werden.

Für das Jobticket ist die Kündigung der bisherigen Jahreskarte notwendig.

Die Wiener Linien raten allerdings hier auf den Erhalt der neuen Jahreskarte (=Jobticket) zu warten. Dann ist die Kündigung wie folgt durchzuführen, nur in diesem Fall können die Wiener Linien von der Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Kündigung absehen:

Die vorzeitige Kündigung einer Jahreskarte kann mit jedem Ende eines Monats unter gleichzeitiger Rückgabe der Jahreskarte erfolgen.

Die Rückgabe ist umgehend nach Erhalt der neuen Jahreskarte bei unseren Info- und Ticketstellen bzw. im Kunden Center Erdberg möglich odermittels eingeschriebener Briefsendung (mit Vermerk “Kündigung“, und Bekanntgabe einer Kontonummer für die Rücküberweisung) an die Wiener Linien GmbH & Co KG – Abteilung Vertrieb und Beratung, 1030 Wien, Erdbergstraße 202 zu senden.

Um Ihnen den Weg zur Post zu ersparen, bieten wir Ihnen derzeit folgende Alternative an:

Zerschneiden Sie Ihre Jahreskarte in zwei Teile, sodass die Jahreskartennummer noch gut sichtbar ist. Machen Sie davon ein Foto und senden Sie dieses mit einem kurzen formlosen Kündigungsschreiben an tarif@wienerlinien.at.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Für den Angestellten- und Arbeiter-Betriebsrat der AUVA-Hauptstelle,

Claudia Schadauer und Thomas Hirsch

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