Sozialfondsanträge 2025

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BetriebsratsInfo veröffentlicht.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns, auch für 2025 wieder freiwillige soziale Zuwendungen aus Mitteln des Sozialfonds auszahlen zu dürfen.

Folgende Anträge können für die Gewährung eines Zuschusses aus dem Sozialfonds eingereicht werden:

  • Kinderunterbringung
  • Mehrtägige Schulveranstaltungen
  • Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Anträge können ab Montag, 27.10.2025, bis spätestens 28.11.2025 nach Terminvereinbarung per Mail bei

Koll. Karin Tinhofer B31.16, Kl. 20 259, sowie Koll. Sonja Riederer B31.15, 22706

persönlich in Papierform eingereicht werden.

Es sind ausschließlich die neu vom Zentralbetriebsrat herausgegebenen Formulare, die Sie über den BR-Blog oder BR-App herunterladen, online ausfüllen und anschließend ausdrucken können, zu verwenden.

Die entsprechenden Links zu Formularen und deren Erläuterungen finden Sie anbei.

Kinderunterbringung

Auch heuer kann wieder ein „steuerfreien Zuschuss“ bis zur Höhe von max. € 2.000 pro Kind/pro Kalenderjahr beantragt werden. In diesem Fall muss die Familienbeihilfe von den Mitarbeiter:innen persönlich bezogen werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zur Kinderunterbringung – insbesondere der „steuerfreie Zuschuss“ – sind den Erläuterungen zu entnehmen. Das Formular L35 ist ab sofort ausschließlich elektronisch über den Link des Bundesministeriums für Finanzen auszufüllen.

Die Antragstellung hat für das laufende Kalenderjahr (nicht Schuljahr!) zu erfolgen.

ACHTUNG: Für 2024 gab es die Formulare steuerpflichtiger und steuerfreier Antrag – für 2025 gibt es nur noch ein Formular.

Mehrtägige Schulveranstaltungen

Mehrtägige Schulveranstaltungen inkl. Nächtigung werden einmal pro Kalenderjahr und Kind unterstützt. Mietaufwände für Studenten, Schüleraustausch und Studienreisen werden nicht berücksichtigt.

Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Höchstzuschuss für Aus- und Weiterbildung (die besuchten Kurse bzw. Seminare müssen mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen; ist dies nicht eindeutig jedoch eine berufliche Relevanz erkennbar, werden max. 50% ersetzt) beträgt grundsätzlich € 1.100. Sollten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, wird der Zuschuss für Teilzeitkräfte nach tatsächlichem Stundenausmaß aliquot berechnet.

* PDF kann bei Bedarf per Mail übermittelt werden.

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