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8. März – Weltfrauentag

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BetriebsratsInfo, GewerkschaftsInfo veröffentlicht.

Als Frauensprecherin  des Zentralbetriebsrates ist der Weltfrauentag in diesem Jahr für mich besonders wichtig.

Wir leben nun fast ein Jahr mit einer weltweiten Krise. Diese Krise hat viele von uns Frauen besonders schwer getroffen. Home Office, Home Schooling… eine Doppelbelastung, die viele von uns sehr gefordert hat.

In diesen Zeiten bedarf es Unterstützung. Unterstützung durch Arbeitgeber, Unterstützung durch die Politik.

Unterstützung gibt es auf jeden Fall durch uns Betriebsräte und auch durch die Gewerkschaften.

Weltweit wird in Demonstrationen, Aktionen und Veranstaltungen für die vollständige Gleichberechtigung der Geschlechter gekämpft und an frühere Auseinandersetzungen und Erfolge erinnert. Gleichberechtigung kann aber nicht an einem Tag erreicht werden. Die Gewerkschaft GPA ist die größte Gewerkschaft Österreichs und tritt für ein Ende der ungleichen Bezahlung von Frauen und Männern ein.

Die GPA hat in den letzten Jahren in den Kollektivvertragsverhandlungen viel erreicht. Die volle gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten ist ein Meilenstein. Der Unterschied zwischen den Gehältern wird kleiner.

ES GIBT ABER TROTZDEM NOCH VIEL ZU TUN!

Für uns ist jeder Tag Internationaler Frauentag.

Weitere Fragen zum Jobticket

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BetriebsratsInfo veröffentlicht.

Ich habe bereits eine Jahreskarte der Wiener Linien. Kann ich diese umschreiben?

Die Jahreskarten der Wiener Linien sind jederzeit kündbar. Man bekommt den bereits bezahlten Betrag abzüglich des Betrages für die bereits genutzte Zeit rückerstattet. Ein Umschreiben auf das Jobticket ist nicht möglich, da das Jobticket auf Rechnung des Arbeitgebers gekauft werden muss.

Fahrtkostenzuschuss und Jobticket? Was ist der Fahrtkostenzuschuss?

Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt lt. DO.A § 58, wenn

  • sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet und
  •  die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt wird.

Der Angestellte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Än-derung, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Gehalt (§ 62 Abs. 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.

Sie sollten deshalb auf jeden Fall prüfen, ob bei Anspruch auf Pendlerpauschale und betriebsinternem Fahrtkostenzuschuss diese unter Umständen einen größeren finanziellen Vorteil ergeben als die Inanspruchnahme des Jobtickets.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Für den Angestellten- und Arbeiter-Betriebsrat der AUVA-Hauptstelle,

Claudia Schadauer und Thomas Hirsch

Was ist das Jobticket?

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Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Es sind in den letzten Tagen sicherlich viele Fragen zum, in den E-Mails der Direktionen, erwähnten Jobticket aufgetaucht.

Was ist das Jobticket?

Bei einem „Jobticket“ stellt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung. Diese Steuerfreiheit liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt.
Sollte vom Träger der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte anbieten, darf anstelle der Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. In Wien gibt es z.B. keine Streckenkarte, aus diesem Grund wird hier auch bei Netzkarten (Jahreskarte/Monatskarte) die Steuerfreiheit anerkannt.

Die Rechnung muss allerdings auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Das Jobticket darf nicht übertragbar sein. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, sind diese als Werbungskosten beim Steuerausgleich absetzbar, dies allerdings nur bis maximal zur Höhe des infrage kommenden Pendlerpauschale.

Jobticket und/oder Pendlerpauschale

Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht kein Pendlerpauschale zu.

Muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Für den Angestellten- und Arbeiter-Betriebsrat der AUVA-Hauptstelle,

Claudia Schadauer und Thomas Hirsch