Archiv der Kategorie: GewerkschaftsInfo
Lohnsteuer runter
Jetzt unterschreiben: Lohnsteuer runter!
Damit netto mehr Geld bleibt: ÖGB und Gewerkschaften starten Kampagne
„Wir haben es so satt“, begründet ÖGB-Präsident Erich Foglar die ÖGB-Kampagne für eine spürbare Lohnsteuersenkung: „Bei den Bruttolöhnen erreichen wir in den Kollektivvertragsverhandlungen stets ein Plus über der Inflationsrate. Aber sobald die Abgaben und Steuern abgezogen werden, wird daraus ein reales Minus.“ Ab sofort sammeln wir Unterschriften, die uns unserem gemeinsamen Ziel näher bringen: Lohnsteuern runter! (Quelle: www.gpa-djp.at)
Unterstützen Sie uns! Die Unterschriftslisten liegen bei Ihrem Betriebsrat auf.
GPA-djp: Das Urlaubsgeld fiel nicht vom Himmel
Aktionswoche ruft Sonderzahlungen als gewerkschaftliche Leistung in Erinnerung
„Das 13. und 14. Gehalt sind nicht vom Himmel gefallen, sondern wurden in harten Auseinandersetzungen von starken Gewerkschaften erkämpft. Immer noch glaubt nahezu die Hälfte der Angestellten, dass auf Sonderzahlungen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Deshalb sehen wir es als unseren Auftrag an, auf die Wichtigkeit mitgliedsstarker Gewerkschaften zur Absicherung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds hinzuweisen“, erklärt der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), Wolfgang Katzian, anlässlich der Präsentation einer IFES-Befragung zum Thema Urlaubsgeld.
Das IFES führte bereits im Jahr 2008 eine ähnliche Befragung durch, wodurch ein Zeitvergleich möglich wird. Demnach glauben immer noch 47 Prozent, also etwas weniger als die Hälfte der Befragten, dass das 13. und 14. Gehalt aufgrund eines Gesetzes ausbezahlt wird. Immerhin 46 Prozent sehen darin eine Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Jüngere Angestellte wissen besser über die rechtlichen Grundlagen Bescheid als ältere. Gegenüber dem Jahr 2008 ist das Wissen um die rechtlichen Grundlagen des 13. und 14. Gehalts gestiegen.
Die Verwendung der Sonderzahlungen für Urlaubsreisen bleibt konstant an erster Stelle, gefolgt von der Anschaffung von Weihnachtsgeschenken. Stark angestiegen ist gegenüber 2008 die Verwendung der Sonderzahlungen für Altersversorgung oder spätere Anschaffungen, was wahrscheinlich mit den Folgen der Wirtschaftskrise zu tun hat.
13. und 14. Gehalt sind ein fixer Bestandteil im persönlichen Budget der Angestellten. Eine Abschaffung würde nicht nur das Ansparen von Reserven gefährden, sondern auch notwendige Anschaffungen und die Deckung der steigenden Lebenshaltungskosten. Fast alle Befragten bevorzugen die Beibehaltung der Auszahlung vor dem Sommer und vor Weihnachten. (80 Prozent sind sehr dafür, 14 Prozent eher dafür). Nur eine Minderheit (5 bzw. 12 Prozent) ist für eine Auszahlung anteilsmäßig monatlich aufgeteilt über das ganze Jahr.
Die Finanzierung einer Lohnsteuersenkung durch die Streichung der steuerlichen Begünstigung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds wird von einer klaren Mehrheit abgelehnt. Im Gegenzug befürwortet über 80 Prozent der Befragten die Einführung einer Millionärssteuer zur Finanzierung einer Lohnsteuersenkung.
Die GPA-djp wird in der Woche vom 2. bis 6. Juni in ganz Österreich hunderte Betriebe besuchen und im öffentlichen Raum präsent sein, um die Beschäftigten über die Bedeutung und Hintergründe des Urlaubsgelds zu informieren.
Es gibt nach wie vor ArbeitnehmerInnengruppen, die nicht in den kollektivvertraglichen Genuss des 13. und 14. Monatsgehalts kommen. Neben den Freien DienstnehmerInnen gibt es auch Angestelltenbereiche, für die kein Kollektivvertrag gilt und die dadurch auch keine rechtliche Sicherheit bezüglich der Auszahlung der Sonderzahlungen haben. Dies betrifft etwa die Angestellten bei Marketing- und Werbebüros (ausgenommen Wien) oder die Angestellten bei Rechtsanwälten in den Bundesländern Salzburg, Kärnten und Oberösterreich. „Österreichs ArbeitnehmerInnen sind durch starke Gewerkschaften in der glücklichen Lage, eine sehr hohe Abdeckung durch Kollektivverträge und daher einen flächendeckenden Anspruch auf Sonderzahlungen zu haben. Es gibt aber noch viel gewerkschaftliche Arbeit in Bereichen, in denen die Beschäftigten keine rechtlich verbindlichen Ansprüche vorfinden“, erklärt Wolfgang Katzian.
Die GPA-djp fordert Sonderzahlungen auch für Freie DienstnehmerInnen und wird sich auch in Zukunft für eine möglichst lückenlose Abdeckung mit Kollektivverträgen und somit für eine rechtliche Basis für die Auszahlung der Sonderzahlungen stark machen.
Quelle: oegb
Zum Glück gibt es Urlaubsgeld – aber nur mit der GPA-djp
das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben gar, darauf gäbe es einen gesetzlichen Anspruch. Das ist ein Irrtum. Zwar ist die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen im Gesetz geregelt, aber auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld selbst gibt es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch.
Sie erhalten den Folder und nähere Informationen zu Gewerkschaft, Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bzw. Beitritt zur Gewerkschaft bei Ihrem Betriebsrat.
Zum Glück gibt es Urlaubsgeld
KV-Abschluss Sozialversicherung für 2014
Für das Gehaltsschema der Verwaltungsangestellten klicken Sie bitte hier.
Kollektivvertragsverhandlungen 2013/2014 – 1. Info
Weiterbildung – Start des Fachkräftepakets
Mit 1. Juli 2013 sind Neuerungen bei der Bildungskarenz sowie die neue Bildungsteilzeit und das Fachkräftestipendium in Kraft getreten.
Dieses “Fachkräftepaket” bietet ArbeitnehmerInnen verschiedene Möglichkeiten und Unterstützungen, um ihren Weiterbildungsinteressen nachzugehen. Zusätzlich zur bisher schon weitgehend bewährten Bildungskarenz gibt es ab nun die Möglichkeit, Weiterbildungen auch im Rahmen von Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium zu absolvieren.
Alle Informationen zu den neuen Maßnahmen und Möglichkeiten haben wir in einer GPA-djp Broschüre zusammengefasst: “Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium. Alle Informationen auf einen Blick.”
Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser
Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden! Das eigene Haus steht unter Wasser! Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an! – Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?
Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden!
Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:
§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.
Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.
Sind Angestellte wegen Unwetterschäden von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.
In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.
Für Arbeiter/innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), sofern der anzuwendende Kollektivvertrag nicht andere Regelungen trifft.
Für konkrete Anfragen stehen die Regionalgeschäftsstellen der GPA-djp gerne zur Verfügung. (Quelle: gpa-djp.at)
20 gute Gründe Gewerkschaftsmitglied zu sein
Für nähere Informationen und bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat und besuchen sie die Seite GPA-djp.at.











