St. Anna Kinderkrebsforschung – wieder ein Maskottchen für Ihre Sammlung
Es gibt wieder ein neues Maskottchen in der St. Anna-Kinderkrebsforschung-Maskottchenfamilie. Berti, der besonnene Biber ist zu Nikolo oder Weihnachten eine wunderbares Geschenk. Mit Ihrer Bestellung unterstützen Sie die St. Anna Kinderkrebsforschung, denn der Erlös kommt zur Gänze dieser Forschung zugute. Der Spendenbeitrag pro Kuscheltier beträgt € 15,–.
Ihre Bestellung senden Sie ab sofort bis spätestens 15. November 2024 an folgende E-Mail-Adresse
HS-BR@auva.at
Adventmarkt Bratislava
Afterwork Party 2024 – Schnappschüsse
Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!
Die angekündigten Schnappschüsse sind nun zum Durchstöbern verfügbar. Klicken Sie auf das Bild .
Viel Vergnügen.
Sie finden Fotos aller Veranstaltungen auch auf unserer BR-APP unter Menü – Veranstaltungsfotos. Laden Sie sie gleich herunter.
Sozialfondsanträge 2024
Abenteuer Schottland
Schottland 2024
Kammerspiele – James Brown trug Lockenwickler
Vom Unwetter betroffen? ÖGB Katastrophen-Fonds
ÖGB-Katastrophenfonds für vom Unwetter betroffene Gewerkschaftsmitglieder.
Das Unwetter hat unser Land mit voller Wucht getroffen. Wir danken allen Einsatzkräften, die in ganz Österreich den Menschen bei den Unwetterkatastrophen helfen. Hauptberufliche und Ehrenamtliche leisten Tag für Tag Großartiges – ohne sie würde der Katastrophenschutz nicht funktionieren!
ACHTUNG: Sie sind vom Unwetter betroffen und brauchen Unterstützung?
Der ÖGB ist für Sie da – im Katastrophenfall ganz besonders. Er unterstützt Sie mit dem „Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder“.
Füllen Sie den Antrag aus und wenden Sie sich damit an Ihre GPA-Landesorganisation.
Noch kein Gewerkschaftsmitglied? Treten Sie jetzt online bei oder wenden Sie sich an uns Betriebsräte, wir helfen Ihnen gern.
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Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser
Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch?
- Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden!
- Das eigene Haus steht unter Wasser!
- Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an!
Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?
Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden! Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:
§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.
Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.
Sind Angestellte wegen Unwetterschäden von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als “höherrangiges Gut” und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.
In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.
Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte im überschwemmten Betrieb für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden.
Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprächen.
Für Arbeiter:innen, die durch eine Katastrophe persönlich betroffen sind, gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Haben Sie konkrete Fragen dazu? Melden Sie sich bei Ihrer Gewerkschaft GPA Landesgeschäftsstelle im Bundesland, in dem Sie arbeiten.