St. Anna Kinderkrebsforschung – wieder ein Maskottchen für Ihre Sammlung

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Allgemein veröffentlicht.

Es gibt wieder ein neues Maskottchen in der St. Anna-Kinderkrebsforschung-Maskottchenfamilie. Berti, der besonnene Biber ist zu Nikolo oder Weihnachten eine wunderbares Geschenk. Mit Ihrer Bestellung unterstützen Sie die St. Anna Kinderkrebsforschung, denn der Erlös kommt zur Gänze dieser Forschung zugute. Der Spendenbeitrag pro Kuscheltier beträgt € 15,–.

Ihre Bestellung senden Sie ab sofort bis spätestens 15. November 2024 an folgende E-Mail-Adresse

HS-BR@auva.at

Abenteuer Schottland

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Reisen veröffentlicht.

Schottland 2024

Der Ausflug begann mit einer spannenden Bustour durch London, bei der wir an einigen der bekanntesten Sehenswürdigkeiten vorbeikamen, darunter ein Stopp bei der beeindruckenden Tower Bridge. Anschließend machten wir uns mit dem Zug auf die Reise von London nach Schottland.
Am nächsten Tag erkundeten die Frühaufsteher Calton Hill sowie den alten Friedhof von Edinburgh. Nach einem zünftigen Frühstück (Highländer Toast, Eggs Benedict, Haggis, uvm.)  erkundeten wir Edinburgh zu Fuß, eine Stadt voller Geschichte und Charme. Ein besonderes Highlight war eine spannende Undergroundtour, die uns die geheimen und historischen Seiten der Stadt zeigte. Danach besuchten wir das majestätische Edinburgh Castle, das über der Stadt thront und uns einen großartigen Ausblick bot.  

 

 

 

Am folgenden Tag führte uns die Reise zum malerischen Loch Lomond, wo wir den idyllischen kleinen Ort Luss erkundeten, umgeben von atemberaubender Natur. Danach ging es weiter zum imposanten Schloss Inveraray, dessen prächtige Gärten ein absoluter Hingucker waren.

 

 
Am nächsten Morgen starteten wir mit einem typisch schottischen Frühstück in Stirling, wo wir eine Universität besuchten. Dort bewunderten wir das William-Wallace-Monument, das stolz über die Stadt wacht. Weiter ging es nach Callander, wo wir die berühmten schottischen Hochlandrinder aus nächster Nähe sahen – ein echtes Highlight! Gegen Mittag erreichten wir das beeindruckende Glen Coe Valley, das uns mit seiner wilden Schönheit die typischen schottischen Highlands zeigte. Nach einer wohlverdienten Stärkung im Visitor Center machten wir uns auf den Weg zum Stirling Castle, wo uns weitere historische Eindrücke erwarteten.

 

 
Am letzten Tag kehrten wir nach Edinburgh zurück und verbrachten einige Zeit am Portobello Beach, bevor wir wieder die wunderschöne Stadt ein letztes Mal besuchten.
Kulinarische Highlights erlebten wir mit Fish and Chips. Und, wir hatten sogar die Gelegenheit, bei Gordon Ramsay zu speisen – ein echter Genuss!

Unser Gepäck nach Hause war um einiges schwerer. Soviele Eindrücke, Bilder und Geschenke waren zusätzlich mit dabei.

Die Reise war sicher nicht perfekt, aber die Mitreisenden haben sie perfekt gemacht!

So ging unser ereignisreicher Ausflug nach Schottland zu Ende.
Aber die Planung für das nächste Abenteuer hat bereits begonnen!

 

 
     
     

 

 

Vom Unwetter betroffen? ÖGB Katastrophen-Fonds

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GewerkschaftsInfo veröffentlicht.

ÖGB-Katastrophenfonds für vom Unwetter betroffene Gewerkschaftsmitglieder.

Das Unwetter hat unser Land mit voller Wucht getroffen. Wir danken allen Einsatzkräften, die in ganz Österreich den Menschen bei den Unwetterkatastrophen helfen. Hauptberufliche und Ehrenamtliche leisten Tag für Tag Großartiges – ohne sie würde der Katastrophenschutz nicht funktionieren!

ACHTUNG: Sie sind vom Unwetter betroffen und brauchen Unterstützung?

Der ÖGB ist für Sie da – im Katastrophenfall ganz besonders. Er unterstützt Sie mit dem „Katastrophen-Fonds für ÖGB-Mitglieder“.

Füllen Sie den Antrag aus und wenden Sie sich  damit an Ihre GPA-Landesorganisation.

Noch kein Gewerkschaftsmitglied? Treten Sie jetzt online bei oder wenden Sie sich an uns Betriebsräte, wir helfen Ihnen gern.

Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser

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GewerkschaftsInfo veröffentlicht.

Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch?

  •  Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden!
  • Das eigene Haus steht unter Wasser!
  • Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an!

Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?

Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden! Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:

§ 8 Abs. 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als “höherrangiges Gut” und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte im überschwemmten Betrieb für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden.

Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprächen.

Für Arbeiter:innen, die durch eine Katastrophe persönlich betroffen sind, gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Haben Sie konkrete Fragen dazu? Melden Sie sich bei Ihrer Gewerkschaft GPA Landesgeschäftsstelle im Bundesland, in dem Sie arbeiten.