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Betriebsversammlung vom 17. Mai 2022

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Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Vergangenen Dienstag fand die gemeinsame Betriebsversammlung des Arbeiter:innen- und Angestelltenbetriebsrates der AUVA Hauptstelle statt. Diese Betriebsversammlung war der Auftakt zur kommenden Betriebsratswahl. Es ist die Betriebsratswahl für den gemeinsamen Betriebsrat der Arbeiter:innen und Angestellten der AUVA Hauptstelle.

Diese Wahl für einen gemeinsamen Betriebsrat wurde durch die in den letzten Wochen stattfindende Abstimmung möglich gemacht.

Nach einleitenden Worten wurde dann der Wahlvorstand für die bevorstehende Betriebsratswahl vorgestellt.

Vorsitzender des Wahlvorstandes ist Dr. Michael Janotka, Mitglieder des Wahlvorstandes sind Mag. Ulrike Schmid und Stefan Hurt, Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind Klaus Kucera, DI Georg Effenberger und Ronald Rauch.

(Wahlkarten für die Betriebsratswahl können ab sofort schriftlich – per E-Mail – beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes beantragt werden)

Nach diesem wichtigen Tagesordnungspunkt wurde auf die vergangene Funktionsperiode zurückgeblickt.

  • Erhalt der AUVA
  • Übersiedlung der Haupt- und Landesstelle
  • Fuhrpark
  • Corona-Krise

In dieser turbulenten Zeit mussten wir den Tod von BRV Rainer Hawlicek beklagen.

Die Betriebsratsarbeit musste weitergehen.

 

Wir sind auch weiterhin bemüht alle Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu betreuen.

Für alle, die keine Gelegenheit hatten, die Betriebsversammlung live oder per Webex zu verfolgen finden Sie hier einen Zusammenschnitt der wichtigsten Punkte. (!ACHTUNG – dieser Link funktioniert nur mit dem Microsoft Edge Browser!)

Neues zum Jobticket

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Mit Freude darf ich berichten, dass für all jene die ein Job-Ticket erhalten haben bzw. erhalten werden, dieses so lange bekommen, bis sie aus der AUVA ausscheiden oder die Dienststelle wechseln.

Nun auch einige Informationen zum Job-Ticket allgemein:

Was ist das Jobticket?

Bei einem „Jobticket“ stellt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung. Diese Steuerfreiheit liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt.
Sollte vom Träger der öffentlichen Verkehrsmittel keine Streckenkarte anbieten, darf anstelle der Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. In Wien gibt es z.B. keine Streckenkarte, aus diesem Grund wird hier auch bei Netzkarten (Jahreskarte/Monatskarte) die Steuerfreiheit anerkannt.

Die Rechnung muss allerdings auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Das Jobticket darf nicht übertragbar sein. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, sind diese als Werbungskosten beim Steuerausgleich absetzbar, dies allerdings nur bis maximal zur Höhe des infrage kommenden Pendlerpauschale.

Jobticket und/oder Pendlerpauschale

Erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eine begünstigte Strecken- oder Netzkarte (Jobticket), steht kein Pendlerpauschale zu.

Muss eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer trotz Jobticket bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt.

Ich habe bereits eine Jahreskarte der Wiener Linien. Was kann oder muss ich jetzt tun?

ACHTUNG! Die Jahreskarte muss NICHT schon vor dem Erhalt des Jobtickets gekündigt werden.

Für das Jobticket ist die Kündigung der bisherigen Jahreskarte notwendig.

Die Wiener Linien raten allerdings hier auf den Erhalt der neuen Jahreskarte (=Jobticket) zu warten. Dann ist die Kündigung wie folgt durchzuführen, nur in diesem Fall können die Wiener Linien von der Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Kündigung absehen:

Die vorzeitige Kündigung einer Jahreskarte kann mit jedem Ende eines Monats unter gleichzeitiger Rückgabe der Jahreskarte erfolgen.

Die Rückgabe ist umgehend nach Erhalt der neuen Jahreskarte bei unseren Info- und Ticketstellen bzw. im Kunden Center Erdberg möglich odermittels eingeschriebener Briefsendung (mit Vermerk “Kündigung“, und Bekanntgabe einer Kontonummer für die Rücküberweisung) an die Wiener Linien GmbH & Co KG – Abteilung Vertrieb und Beratung, 1030 Wien, Erdbergstraße 202 zu senden.

Um Ihnen den Weg zur Post zu ersparen, bieten wir Ihnen derzeit folgende Alternative an:

Zerschneiden Sie Ihre Jahreskarte in zwei Teile, sodass die Jahreskartennummer noch gut sichtbar ist. Machen Sie davon ein Foto und senden Sie dieses mit einem kurzen formlosen Kündigungsschreiben an tarif@wienerlinien.at.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Für den Angestellten- und Arbeiter-Betriebsrat der AUVA-Hauptstelle,

Claudia Schadauer und Thomas Hirsch

Wir brauchen Ihre Unterstützung

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Umstrukturierungen…

 Übersiedlungen…

Neue Standorte…

 Personalüberlassungen…

 Immer kleiner werdende Arbeiterschaft…

 

Aufgrund der aktuellen Situation mit Corona, Home Office und mehrerer Standorte

 ist es kaum möglich Gruppenversammlung abzuhalten.

Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit

von Mittwoch, 27. April, bis Mittwoch, 04. Mai, am

 

Standort FVZ (in der Eingangshalle) jeweils von 07.00 bis 09.00 Uhr

Standort MyHive (im AUVA-Infopoint) jeweils von 06.30 bis 09.00 Uhr

 

Ihre Stimme für einen GEMEINSAMEN Betriebsrat der Arbeiter und Angestellten abzugeben.

…aus SOLIDARITÄT zu den wenigen verbleibenden Arbeiter:innen

…weil es wichtig ist, dass alle Kolleginnen und Kollegen von einem starken Betriebsrat vertreten werden.

ZUSAMMEN SIND WIR STÄRKER

Ein kurzes Video dazu finden Sie durch Klicken auf das Bild.

Weil es vorkommen kann…..

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Da folgende Fragen immer wieder gestellt werden, war Dir.Ass.jur. Holger Wagner so nett diese zu beantworten.

  • Wie lässt sich die Mittagspause außer Haus (auch im Mobile Office) mit der, in der BV, definierten Zeit für die Mittagspause vereinbaren? Ist es möglich für die Mittagspause den Arbeitsplatz mit „Gehen Mittagspause“ in der Zeit zwischen 11.00 und 14.00 Uhr zu verlassen und dann nach 14.00 Uhr an den Arbeitsplatz zurückzukehren?
  • Die Mittagspause ist im Zeitraum 11:00 bis 14:00 Uhr zu konsumieren. Der:die Mitarbeiter:in kann auch erst nach 14:00 Uhr zurückkehren, wobei es sich dann ab 14:00 Uhr natürlich nicht mehr um eine Mittagspause sondern um normale Freizeit handelt. Es empfiehlt sich jedoch dies vorher bekannt zu geben, damit die Kollegen:Kolleginnen nicht von einer Rückkehr bis 14:00 Uhr ausgehen und entsprechend planen können.
  • Ist es möglich die Mittagspause für die Massage, die im Haus angeboten wird, zu nutzen? Oder darf diese nur für die Einnahme des Essens genutzt werden?
  • Wie die Mittagspause genutzt wird entscheidet allein der:die Mitarbeiter:in. Nutzt er:sie die Ruhepause für eine Massage, dann ist dies in Ordnung. Es besteht dann allerdings kein Anspruch auf eine „Extra“-Pause für die Essenseinnahme.
  • Dürfen Kolleg:innen sich beim Dienst an der Dienststelle bereits vor 06.00 Uhr am Terminal der AUVA mit „Kommen“ registrieren?
  • Die Kollegen:Kolleginnen dürfen sich bereits vor 6:00 Uhr am PIC Terminal registrieren. Es darf jedoch erst ab 6:00 Uhr eine Arbeitsleistung erbracht werden, da diese Zeit sonst auch für die Berechnung der Höchstarbeitszeitgrenzen herangezogen werden würde.
  • Ist ein ausloggen nach 19.00 Uhr in Ausnahmefällen gestattet?
  • Ein Ausloggen nach 19:00 Uhr ist gestattet. Es darf dadurch aber zu keiner Überschreitung der Höchstarbeitszeit kommen und es kann nur dann als Überstundenleistung gewertet werden, wenn der:die Dienstvorgesetzte die Überstunden angeordnet hat.